Energielieferverträge

Energielieferverträge sind so vielgestaltig wie die durch sie geregelten Versorgungssituationen. Die erfolgreiche Umsetzung entwickelter oder noch zu entwickelnder Geschäftsmodelle hängt maßgeblich von folgenden Faktoren ab:

Vertragsgestaltung

Die Vertragsgestaltung hängt von der Beantwortung so grundsätzlicher Fragen ab wie

  • Wann, wo und wie wird der Vertrag geschlossen?
  • Welche Inhalte muss und kann er haben?
  • Wie ist das Verhältnis von Vertrag und Gesetz?
  • Wann finden die Regelungen über AGB Anwendung?

Eine entscheidende Rolle bei der Beantwortung dieser Fragen haben vor allem

  • das Liefermedium (Strom, Gas, Wasser, Wärme, Dampf, Kälte, Gase),
  • der Vertragspartner des Energieversorgungsunternehmens (Weiterverteiler, industrielle Letztverbraucher, Haushaltskunden, Unternehmer/Verbraucher),
  • das Geschäftsmodell und der Vertriebsweg (Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge, elektronischer Geschäftsverkehr).
    Sorgfalt bei der Vertragsgestaltung hat oberste Priorität, um spätere Auseinandersetzungen – sei es mit dem Vertragspartner, sei es mit Wettbewerbern – zu vermeiden und die eigenen Interessen bestmöglich zu wahren.

AGB-Gestaltung

Standardisierte Lieferverträge sind im Massenkundengeschäft der Energieversorgung unerlässlich. Wo der Vertragsinhalt nicht gesetzlich vorgegeben ist, müssen entsprechende allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden, die der gesetzlichen Kontrolle unterliegen. Das Ausmaß dieser Kontrolle hängt unter anderem davon ab, ob der Vertragspartner des Energieversorgungsunternehmens Unternehmer oder Verbraucher ist.

Insbesondere bei Verträgen mit Verbrauchern sind zunehmend europarechtliche Vorgaben zur Vereinheitlichung des Binnenmarktes zu beachten. Dies hat zur Folge, dass immer öfter der Europäische Gerichtshof über Fragen der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen zu entscheiden hat.

Vor allem Preisklauseln und Laufzeitregelungen führen zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Dabei ist nicht stets eindeutig, ob eine der AGB-Kontrolle unterliegende Klausel überhaupt vorliegt. Ist eine Klausel unwirksam, sind die Folgen in einem Energieliefervertrag als Dauerschuldverhältnis alles andere als trivial. Sie sind ebenfalls Gegenstand vehement geführter Auseinandersetzungen insbesondere zwischen Verbraucherschutzverbänden und den Energieversorgungsunternehmen.

Modellentwicklung

Seit der Liberalisierung der Energieversorgung und dem Ende der geschlossenen Versorgungsgebiete sind Energieversorgungsunternehmen immer stärker darauf angewiesen, attraktive Liefermodelle zu entwickeln und geeignete Vertriebswege zu etablieren.

Zudem müssen sich die Energieversorgungsunternehmen dem Fortschreiten der technischen Entwicklung (Digitalisierung und Messstellenbetrieb) ebenso stellen wie der Nachfrage der Kunden nach einer effizienten, staatlich geförderten Energieversorgung (Energieeffizienz und Contracting).

Straßenbeleuchtung

Die Pflicht der Kommunen zur Beleuchtung von Straßen und Wegen folgt aus ihrer Verkehrssicherungspflicht als Straßenbaulastträger. Angesichts vielerorts sanierungsbedürftiger Straßenlaternen sowie angespannter öffentlicher Haushaltslagen wächst zusehends das Bedürfnis nach ökonomischen und energieeffizienten Lösungen. Unter dem Begriff „Smart City“ werden zudem die Möglichkeiten der Kombination von Straßenbeleuchtung mit WLAN-Netzen, Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder einer Parkraumüberwachung diskutiert.

Straßenbeleuchtung erschöpft sich für Energieversorgungsunternehmen nicht mehr in der reinen Energielieferung. Vielerorts sind Contracting-Modelle unterschiedlicher Ausprägungen anzutreffen, in denen Stromlieferungen mit Betriebsführungsleistungen inklusive Wartung und Instandhaltung sowie ggf. die Modernisierung der Straßenbeleuchtung vertraglich vereinbart werden. Die Kommunen unterliegen als öffentliche Auftraggeber dabei dem Vergaberecht, so dass eine bundes- oder sogar europaweite Ausschreibung zu erfolgen hat.