EEG

Die rasante Entwicklung des Rechts der erneuerbaren Energien bedeutet eine permanente Herausforderung für die betroffenen Unternehmen: Das EEG wird schneller geändert, als die Gerichte die mit der jeweiligen Gesetzesfassung verbundenen Rechtsfragen aufarbeiten können. Bleiben ältere Rechtsstandpunkte aufgrund der komplexen Übergangsbestimmungen teils weiterhin relevant, erweist sich eine Übertragung auf jüngere Gesetzesfassungen oftmals als trügerisch. Umso wichtiger ist eine fundierte und vorausschauende anwaltliche Begleitung, die wir Ihnen in diesem Bereich anbieten können.

Für die EEG-Anlagenbetreiber hängt der wirtschaftliche Erfolg nicht nur von den spezifischen Fördervoraussetzungen in den unterschiedlichen Technologiesparten Wind, Photovoltaik, Biomasse und Wasser ab; Rentabilitätsrisiken ergeben sich etwa auch aus

  • einer Förderungskürzung bei Pflichtverstößen
  • der Bestimmung des Netzverknüpfungspunktes (Anschlusskosten)
  • den Schattenseiten einer kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe (fiktive Netzentgelte/Belastungen, fiktive Transformationsverluste)

Das neu etablierte Ausschreibungssystem für die Förderung stellt dabei zusätzliche Anforderungen an die EEG-Anlagenbetreiber und macht eine zutreffende rechtliche Expertise umso bedeutsamer.

Für die Netzbetreiber bedingen diese Rentabilitätsrisiken spiegelbildlich ein erhebliches Haftungsrisiko. Im Rahmen des Belastungsausgleichs birgt ihre Sandwich-Position die Gefahr, auf vermeintlich durchlaufenden Belastungspositionen sitzen zu bleiben. Sowohl bei der EEG-Wälzung als auch bei der Netzentgeltregulierung können sich EEG-rechtliche Fehleinschätzungen für einen Verteilernetzbetreiber leicht rächen. Zudem sind die speziellen Vorgaben zur Verjährung und zur Nachtragskorrektur zu beachten.

Bei der Direktvermarktung eröffnet eine geeignete Vertragsgestaltung demgegenüber die Möglichkeit, die EEG-rechtlichen Risiken planmäßig zu verteilen, ohne die gesetzlichen Vorteile zu schmälern (z.B. Entschädigung für Abregelungen inkl. Ausgleichenergiekosten).

Für die Stromlieferanten und Letztverbraucher sind die Möglichkeiten zur Vermeidung der EEG-Umlage zunehmend begrenzt. Umso wichtiger kann das Ausnutzen etwaiger Bestandslagen und der besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen sein. In Form der gesetzlichen Zinsregelung droht den Stromlieferanten eine empfindliche finanzielle Sanktion für (auch bereits unterjährige) Versäumnisse bei der Meldung des Letztverbraucherabsatzes und der Begleichung der EEG-Umlage.